Stadt Hagen verletzte Informationspflicht

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Die Stadt Hagen wird künftig die Themen der Tagesordnungspunkte nicht öffentlicher Sitzungen stichwortartig bekanntgeben. „Wir sind nach einer rechtlichen Bewertung zu dem Ergebnis gekommen, dass wir hier eine Informationspflicht haben, der wir nicht nachgekommen sind“, räumte Michael Idel, stellvertretender Fachbereichsleiter von OB Jörg Dehm ein. (…)

Quelle: DerWesten

Anmerkung: In dem Beitrag heißt es: „Die Gemeindeordnung NRW schreibt in § 48 den Grundsatz der Öffentlichkeit von Sitzungen fest. Die Öffentlichkeit kann aber ausgeschlossen werden, falls Interessen und Belange der Kommune oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften durch eine öffentliche Diskussion gefährdet werden könnten.“ Letzteres ist – mit Verlaub – völliger Unfug und wird auch in der Gemeindeordnung im § 48 nicht erwähnt. Gerade die Interessen und Belange der Kommune gehören selbstverständlich in die öffentliche Diskussion und nicht in Hinterzimmer und Geheimsitzungen.

Selbst personenbezogene Daten sind nicht sakrosankt. Diese „dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte Interessen einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen.“ (GO § 48, Abs. 3). Grundsätzlich gilt also auch hier Öffentlichkeit, wobei Einschränkungen möglich sind – und nicht der umgekehrte Fall.

Ob eine zukünftig nur „stichwortartige“ Bekanntgabe der nicht öffentlichen Tagesordnungspunkte einer Sitzung den Vorgaben der Gemeindeordnung genügt, dürfte zumindest in Zweifel zu ziehen sein. Sinnvoller im Sinne des Transparenzgebots wäre es, Angaben und Dokumente genauso zu veröffentlichen, wie es heute schon bei TOPs im öffentlichen Sitzungsteil geschieht, und – nachweislich schützenswerte – Details zu schwärzen.

Aber die seit mehr als drei Jahren¹ währende Praxis der Nichtveröffentlichung der Themen der TOPs ist nur die eine Seite der Medaille. Die andere ist die bisherige Praxis des Verschweigens der gefassten Beschlüsse. Auch hier sieht die Gemeindeordnung² etwas anderes vor, als es in Hagen praktiziert wird. Auch hier gilt der Vorrang der Öffentlichkeit – und zwar unterschiedslos zwischen öffentlich und nichtöffentlich. Lediglich „im Einzelfall“ kann das Gegenteil beschlossen werden.

Bleibt zum Schluß noch die Frage, wie diese Rechtsverstöße geahndet werden und wer seinen Kopf hinhalten muß. Nach allen Erfahrungen in dieser Stadt: Vermutlich niemand.

¹ Angabe im verlinkten Artikel. Laut Bürgerinformationssystem der Stadt Hagen, das bis Januar 2004 zurückreicht (davor nur lückenhaft), ist im gesamten Zeitraum nur der Vermerk „nichtöffentlich“ zu finden.
² GO § 52

Siehe auch unseren Beitrag vom 12. Dez. 2011: Der Geheimrat

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