Auch Eilantrag gegen zweite nächtliche Ausgangsbeschränkung in Hagen erfolgreich
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat auch einem Eilantrag gegen die durch ergänzende Allgemeinverfügung der Stadt Hagen vom 17. April 2021 erlassene erneute Ausgangsbeschränkung (täglich von 21 bis 5 Uhr) mit Beschluss vom 22. April 2021 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit stattgegeben.
Interessant ist die Argumentation des Gerichts. Die Begründung der Allgemeinverfügung genüge nach wie vor nicht den strengen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes, die einen hinreichenden Grundrechtsschutz sicherstellen sollten.
Insbesondere habe die Stadt nicht plausibel gemacht, dass ihr keine anderen geeigneten Schutzmaßnahmen mehr zur Verfügung standen, obwohl Ausgangsbeschränkungen nur als „ultima ratio“ – als letztes Mittel – zulässig seien. So sei es angesichts der Ausführungen der Stadt, Zusammentreffen einer größeren Anzahl von Menschen müssten vermieden werden, nicht verständlich, wenn gleichwohl Gottesdienste und religiöse Versammlungen mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 100 Personen als zulässig erachtet würden.
Genau diese Versammlungen wollte die Stadt eigentlich auf maximal 30 Personen begrenzen, was ihr aber seitens der Landesregierung untersagt wurde.
Zwar ist das Urteil aus Arnsberg inzwischen praktisch hinfällig, weil das novellierte Infektionsschutzgesetz bei entsprechend hohen 7-Tage-Inzidenzen eine Ausgangsbeschränkung zwingend vorschreibt. Es ist aber trotzdem aufschlussreich, wie eine Kommune in den Differenzen von Exekutive und Judikative als letztes Glied in der Kette buchstäblich zwischen Baum und Borke geraten kann.
Kommentar verfassen